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Ehe: Ehe (althochdeutsch ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz) ist die sozial anerkannte und durch allgemein geltende, gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensgemeinschaftmehrerer Personen, die als Ehegatten oder auch Ehepartner bezeichnet werden. Nach Art. 159 ZGB verpflichten sich die Ehegatten durch den Eheabschluss, „das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.“
Voraussetzungen des Eheabschlusses: Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein (Art. 94 ZGB). Verboten ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (d.h. Grosseltern – Eltern – Kinder etc.) sowie zwischen Geschwistern. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind.
Vorbereitung der Eheschliessung: Um heiraten zu können, müssen die Brautleute ein Gesuch beim Zivilstandsamt am Wohnort der Braut oder des Bräutigams stellen. Das Zivilstandsamt prüft dann, ob die Ehevoraussetzungen (Alter, fehlende Verwandtschaft) erfüllt sind. Anschliessend stellt das Zivilstandsamt einen Trauschein aus, dieser gilt drei Monate. Innert dieser Frist muss die Trauung vor einem beliebigen Schweizer Zivilstandsamt vollzogen werden.
Zwangsheirat: Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss die Trauung verweigern, wenn die Ehe offensichtlich nicht aus freiem Willen eingegangen wird, sondern die Braut und/oder der Bräutigam unter Zwang heiraten. Nach geltendem Recht kann eine Zwangsehe innerhalb einer begrenzten Frist auf Begehren des gezwungenen Ehegatten für ungültig erklärt werden. |
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